Änderungen für Familien und Kinder - ab 2010
Ab der Veranlagung für 2009 sind Steuerersparnisse durch folgende Entlastungen möglich:
Kinderfreibetrag und Kinderabsetzbetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt – 220 pro Kind und Jahr, wenn er von einem Elternteil in Anspruch genommen wird und – 132 pro Kind und Jahr, wenn er von beiden Elternteilen in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass für das Kind mehr als sechs Monate pro Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde. Der Kinderabsetzbetrag beträgt für 2009 – 58,40 pro Kind und Monat und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Kinderbetreuungskosten als auäergewähnliche Belastung
Erstmals ist es möglich tatsöchlich bezahlte Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von – 2.300 pro Kind und pro Kalenderjahr als auäergewähnliche Belastung steuerlich abzusetzen. Die Möglichkeit besteht für Kinder, die zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die der Kinderabsetzbetrag zusteht. Absetzbar sind Kosten für äffentliche und private Kindergürten, Internate, Horte, Tagesmütter und sonstige pädagogisch vergleichbar tätige Personen.
Auäerdem kann der Dienstgeber seinem Dienstnehmer einen Kinderbetreuungszuschuss von bis zu – 500 pro Kind gewähren. Dieser ist sowohl von der Lohnsteuer als auch von den anderen Lohnabgaben befreit, wenn der Zuschuss allen Dienstnehmer gewährt wird.
Reform des Kinderbetreuungsgeldes
Für Kinder, die ab dem 1.1.2026 geboren wurden, besteht die Möglichkeit des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Bei dieser Variante bekommt man bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats 80% des letzten Nettoeinkommens, maximal – 2.000 pro Monat. Der Anspruch ist auf 12 Monate pro Elternteil begrenzt.
Auch bezäglich der Zuverdienstgrenzen gibt es ab 1.1.2026 änderungen. Statt der bisherigen – 16.200 können Eltern 60% ihres bisherigen Bruttoeinkommens dazuverdienen. Eine Sonderregelung gibt es auch für Alleinerziehende. Diese können, sofern sie sozial schwach sind, die Leistung so lange wie ein Paar gemeinsam beziehen.
Eine weitere änderung betrifft den Mehrkinderzuschlag. Dieser wurde auf 50% des Kinderbetreuungsgeldes je Mehrlingskind angehoben. Weiters neu geregelt wurde der Bezug, wenn eine neuerliche Schwangerschaft vorliegt. Der Anspruch für das erste Kind ruht ab dem Zeitpunkt, ab dem Anspruch auf Wochengeld besteht. Lediglich wenn der Vater das Kinderbetreuungsgeld bezieht, ruht der Anspruch nicht.
Autorin:
Steuerberaterin MMag. Margit Michlits
Dempschergasse 5/Top 44, 1180 Wien
Tel.: 0650/8086444
[email protected]
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