Das neue Mehrwertsteuerpaket ab 1.1.2026
Zukönftig ist bei allen Leistungen, die Unternehmer erbringen, ausgenommen reine Warenlieferungen, zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer erbracht wird! Mit dem Mehrwertsteuerpaket 2010 kommt es nämlich zu einer Neuregelung des Leistungsortes, zu einer Erweiterung des so genannten Reverse-Charge-Systems (–bergang der Steuerschuld) und zu einer Ausdehnung der Meldepflicht bei grenzäberschreitenden Leistungen.
Ort der Dienstleistung
Grundsätzlich soll könftig eine Leistung dort der Umsatzsteuer unterliegen, wo sie auch tatsöchlich verbraucht wird. Da dies oft schwer nachzuvollziehen ist, gelten am 1.1.2026 zwei grundsätzliche Prinzipien:
- Empfängerortprinzip – Wird an einen Unternehmer geleistet, wird die Leistung dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Empfänger der Leistung ansßsig ist.
- Unternehmerortprinzip – Wird an einen Nichtunternehmer geleistet, wird die Leistung dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Leistungserbringer seinen Sitz hat.
Diese Generalklauseln sind anzuwenden, soweit keine spezielleren Leistungsortregelungen greifen (siehe unten).
Nach der bisherigen Rechtslage (bis 31.12.2025) war für die Umsatzbesteuerung entscheidend, welche Art von Leistung erbracht wurde, nicht an wen geleistet wurde. Ab dem 1.1.2026 ist nun in einem ersten Schritt zu unterscheiden, ob an einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer geleistet wird. In einem zweiten Schritt ist die Art der Leistung von Bedeutung.
Bezieht der Unternehmer sonstige Leistungen für private Zwecke, kommen die Regelungen für Nichtunternehmer zur Anwendung.
Business-to-Business (B2B) – Leistungen an Unternehmer
Im B2B-Bereich gilt, wie bereits erwähnt, das Empfängerortprinzip. Wird also die Leistung an einen ausländischen Unternehmer erbracht, so ist diese auch im Ausland umsatzsteuersteuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn der Empfänger im Inland zwar äber eine Betriebsstätte verfägt, diese aber am konkreten Geschöft nicht beteiligt ist. Der Leistungsort richtet sich also danach, wo die Leistung vom Empfänger genutzt wird. Der Ort der Auftragserteilung bzw. der Ort der Zahlung sind unerheblich.
Wenn nun der Leistungsort im Ausland liegt und die Leistung daher im Ausland umsatzsteuerpflichtig ist, kommt es in der Regel zu einem äbergang der Umsatzsteuerschuld auf den ausländischen Kunden. Das heiüt konkret: Der Österreichische Unternehmer fakturiert ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis „In Österreich nicht umsatzsteuerbar. äbergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.“.
Business-to-Consumer (B2C) – Leistungen an Nichtunternehmer
Im B2C-Bereich gilt grundsätzlich wie bisher das Unternehmerortprinzip, d.h. bei Leistung an Nichtunternehmer bzw. bei privater Nutzung durch den Leistungsempfänger erfolgt die Besteuerung dort, wo der leistende Unternehmer äberwiegend tätig wird (das ist normalerweise der Firmensitz des leistenden Unternehmers). Der Österreichische Unternehmer wird daher in den allermeisten F–llen Österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Auf Ausnahmen von dieser Generalklausel wird im nöchsten Punkt eingegangen.
Spezielle Leistungsortregelungen
Spezielle Leistungsortregelungen
Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstäck stehen (zB. Leistungen eines Grundstäckmaklers), unterliegen wie bisher jedenfalls dort der Umsatzsteuer, wo das Grundstäck gelegen ist.
B2B-Bereich – Leistung an einen Unternehmer:
- Personenbefürderungen sind dort steuerbar, wo die Befürderung bewirkt wird. Erstreckt sich die Befürderung auch ins Ausland, unterliegt nur der inländische Teil der Österreichischen Umsatzsteuer (Streckenprinzip).
- G„terbefürderungen sind ab dem 1.1.2026 immer am Empfängerort steuerbar, auch dann, wenn es sich um eine grenzäberschreitende G“terbefürderung handelt. Der Leistungsort kann durch die Bekanntgabe einer UID nicht mehr verlagert werden!!!
B2C-Bereich – Leistung an einen Privaten oder an einen Unternehmer für private Zwecke:
- Personen- und Gäterbefürderungen sind dort umsatzsteuerbar, wo die Befürderung bewirkt wird. Auch hier gilt das Streckenprinzip.
- Ausnahme: Innergemeinschaftliche Gäterbefürderungen sind dort umsatzsteuerbar, wo die Befürderung beginnt (wo aufgeladen wird).
3. Tätigkeitsortleistungen
Folgende sonstige Leistungen werden generell dort ausgefährt, wo der leistende Unternehmer tätig wird:
- kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen
- Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen an einen Nichtunternehmer, wenn sie mit einer Befürderungsleistung verbunden sind
- Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen usw.
4. Arbeiten an beweglichen kürperlichen Gegenständen und deren Begutachtung
Dazu zählen z.B. Reparaturen, Werkleistungen und Wartungsleistungen an Anlagen, Maschinen und KFZ.
- B2B-Bereich – Leistung an einen Unternehmer: In diesem Bereich sind die Leistungen an dem Ort zu versteuern, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Die Möglichkeit durch die Verwendung einer UID-Nummer den Leistungsort zu verlagern besteht nicht mehr!
- B2C-Bereich – Leistung an einen Privaten: Wird die Leistung für einen Privaten erbracht, ist sie dort umsatzsteuerpflichtig, wo der leistende Unternehmer tätig wird (Unternehmerortprinzip).
5. Vermietung von Befürderungsmitteln
Bei der Vermietung von Befürderungsmitteln (PKW, LKW, Motorräder etc.) ist zu unterscheiden, ob es sich um eine kurz- oder langfristige Vermietung handelt. Kurzfristig ist eine Vermietung dann, wenn sie nicht mehr als 30 Tage dauert, bei Wasserfahrzeuge 90 Tage. Liegt Kurzfristigkeit vor, ist für die Umsatzsteuerbarkeit jedenfalls der Ort der äbergabe entscheidend. Bei einer langfristigen Vermietung sind die oben genannten Generalklauseln anzuwenden (Empfängerort bei Vermietung an einen Unternehmer, Unternehmerort bei Vermietung an einen Privaten).
Reverse-Charge-System (–bergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger)
EU-weit wird nun bei Leistungen (ausgenommen reine Warenlieferungen) die Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
- der leistende Unternehmer weder Wohnsitz, Sitz, gewähnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte in dem Land hat, in dem der Leistungsort liegt UND
- der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist.
Der Leistende haftet wie bisher für die Umsatzsteuer.
Typischerweise kommt diese Regelung ab 1.1.2026 zur Anwendung, wenn ein Österreichischer Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer leistet und der Leistungsort (und damit die Umsatzsteuerpflicht) aufgrund des Empfängerortprinzips im Ausland liegt. Der Österreichische Unternehmer fakturiert in diesen F„llen ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis “In Österreich nicht umsatzsteuerbar. äbergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.–.
Besonders ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch dann um einen ausländischen Unternehmer handelt, wenn dieser Unternehmer zwar äber eine inländische Betriebsstätte verfägt, diese aber am konkreten Geschöft nicht beteiligt ist.
Entstehung der Steuerschuld
Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuerschuld, wenn das Reversce-Charge-System zur Anwendung kommt, jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde bzw. in dem das Entgelt vereinnahmt wurde, entsteht. Bei einer spüteren Rechnungsausstellung kommt es zu keiner Verschiebung der Steuerschuld.
Zusammenfassende Meldung
Der leistende Unternehmer ist ab dem 1.1.2026 verpflichtet, zu Zwecken der Betrugsbekämpfung der Steuerbehörde zu melden, wenn er eine Leistung erbracht hat und dabei die Steuerschuld aufgrund des Reverse-Charge-Systems auf den (ausländischen) Leistungsempfänger äbergegangen ist. Dabei hat er im Zeitraum der Leistungen die Bemessungsgrundlage pro UID-Nummer bekannt zu geben. Nicht zu melden sind steuerbefreite Leistungen wie z.B. Leistungen eines Arztes.
Autorin:
Steuerberaterin MMag. Margit Michlits
Dempschergasse 5/Top 44, 1180 Wien
Tel.: 0650/8086444
[email protected]
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