Innergemeinschaftliche Lieferungen
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Warenlieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche (ig) Lieferung von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind folgende Punkte, wobei besonders die Nachweise der Befürderung bzw. Versendung verstärkt kontrolliert werden:
- Die Ware wird von Österreich in ein EU-Land befürdert oder versendet. Die Befürderung bzw. Versendung ist dabei nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch eine Bestätigung der Spedition, eine handschriftliche Empfangsbestätigung des K–ufers oder durch eine unterschriebene Erklürung des Abnehmers, dass er die Ware in ein EU-Land befürdert, erbracht werden. Wird die Ware vom Unternehmer abgeholt, muss auäerdem die Identität der abholenden Person festgestellt werden (z.B. durch eine Kopie des Reisepasses). Im Falle, dass nicht der Unternehmer selbst die Ware entgegen nimmt, muss bewiesen werden können, dass die entgegennehmende Person zur äbernahme berechtigt ist (z.B. durch eine Vollmacht).
- Die Ware wird von einem Unternehmer für sein Unternehmen erworben. Man kann davon ausgehen, dass der Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt, wenn der K„ufer seine UID-Nummer verwendet und durch Art und Menge der Ware anzunehmen ist, dass es in einem Unternehmen verwendet werden soll. Die Richtigkeit der UID-Nummer ist in regelm“–igen Abständen zu äberpröfen.
- Die Voraussetzungen müssen buchm––ig nachgewiesen werden. Dies erfolgt dadurch, dass der Buchhaltung die entsprechenden Nachweise beigelegt werden (z.B. Transportbestätigung der Spedition).
- Der Erwerb des Gegenstandes muss im anderen EU-Mitgliedstaat steuerbar sein. Dies kann angenommen werden, wenn der K–ufer seine UID-Nummer angibt. Wird die UID-Nummer nicht bekannt gegeben ist die Lieferung NICHT steuerfrei, da dann nicht von einer Steuerbarkeit im Zielstaat ausgegangen werden kann. Sowohl die UID des Kunden als auch die UID des Lieferanten müssen auf der Rechnung ausgewiesen sein.
- Auf der Rechnung muss auf die Steuerfreiheit hingewiesen werden. Es reicht dabei eine formlose Angabe wie z.B. äumsatzsteuerfreie ig Lieferung–.
Für ig Lieferungen ist beim Finanzamt eine „Zusammenfassende Meldung“ abzugeben. äbersteigen die Versendungen im Jahr – 300.000 ist auäerdem eine Meldung an die Statistik Austria vorzunehmen. Die Frist für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist jeweils das Ende des Folgemonats.
Autorin:
Steuerberaterin MMag. Margit Michlits
Dempschergasse 5/Top 44, 1180 Wien
Tel.: 0650/8086444
[email protected]
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